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ArbG Berlin 02.11.2005 30 Ca 12599/05, NWB 12/2006 S. 98

Arbeitsrecht | Schriftformerfordernis einer Befristungsabrede

Die Arbeitsvertragsparteien können bei Arbeitsantritt durch schriftlichen Vertrag formwirksam i. S. des § 14 Abs. 4 TzBfG vereinbaren, dass das mündlich abgeschlossene Arbeitsverhältnis ein befristetes ist, und die schriftliche Niederlegung aller weiteren Arbeitsbedingungen einem später abzuschließenden Arbeitsvertrag im eigentlichen Sinne überlassen. Ob ein solcher, anlässlich des Arbeitsantritts geschlossener, schriftlicher Vertrag die Befristung eigenständig vorab regelt, ist Frage der Auslegung. Bestätigt der Arbeitnehmer bei Arbeitsantritt in einem beiderseits unterschriebenen Schreiben, dass er sich darüber klar sei, dass es sich zunächst um einen befristeten Zeitvertrag handele und er einen entsprechenden Vertrag demnächst ausgestellt erhalte, so ist regelmäßig eine Auslegung dahingehend, dass die P...