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FG Hamburg 19.01.2006 III 163/05, NWB 12/2006 S. 96

Grunderwerbsteuer | Abgrenzung von Gebäudeteilen und Inventar

Von einer mitverkauften Einbauküche zählen – zumindest in Norddeutschland – Herd und Spüle als (wesentliche) Bestandteile zum Hausgrundstück (§§ 93 bis 94 BGB; vgl. , EFG 1998 S. 1058, m. w. N.); das gilt auch für speziell angepasste Arbeitsplatten und Verblendungen. Wenn der Gesamtkaufpreis für Grundstück und Inventar im Schätzungsweg nach dem Wertverhältnis aufgeteilt wird (§§ 2, 8, 9 GrEStG), ist für die Bewertung gebrauchter (Küchen-)Möbel eine Absetzung für Abnutzung abzuziehen, sofern kein Gebrauchtmarktpreis (z. B. über das Internet) ermittelbar ist (, rkr.).