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Beschränkter Werbungskostenabzug beim Arbeitszimmer
Keine Ausweitung durch Ausbau eines weiteren Arbeitszimmers
Liegen die Voraussetzungen für einen beschränkten Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer vor, kann der auf 1 250 € begrenzte Abzugsrahmen nach dem nicht dadurch ausgeweitet werden, dass im gleichen Veranlagungszeitraum das Büro gewechselt oder ein weiterer Raum für eine künftige Nutzung als häusliches Arbeitszimmer hergerichtet wird.
Gesamtaufwand als Werbungskosten absetzbar?
Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, zogen in ein kurz zuvor erworbenes Zweifamilienhaus um. Sowohl vor als auch nach dem Umzug unterhielt die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrerin jeweils ein häusliches Arbeitszimmer. Vor Bezug der neuen vier Wände hatte das Paar umfangreiche Renovierungsarbeiten am Haus durchführen lassen. Den auf das künftige Arbeitszimmer entfallenden Teil des Gesamtaufwands (1 671 DM) machten sie zusammen mit den laufenden Aufwendungen für die beiden nacheinander genutzten Arbeitszimmer (1 160 DM und 2 926 DM) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid unter Hinweis auf die nur beschränkte Abzugsmöglichkeit lediglich einen A...