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NWB direkt Nr. 12 vom Seite 1

Verlustabzug aus ausländischen Grundstücken

EuGH öffnet den Weg zur Berücksichtigung der Verluste

Andrew Miles, PwC Frankfurt

Es ist seit Jahrzehnten feste deutsche DBA-Politik, Einkünfte aus Grund und Boden – in der Regel aus Vermietung und Verpachtung – im Belegenheitsstaat, bei Freistellung unter Progressionsvorbehalt im Ansässigkeitsstaat, versteuern zu lassen. Ein in der Bundesrepublik unbeschränkt Steuerpflichtiger kann also seinen Verlust aus dem ernst gemeinten, aber erfolglosen Vermietversuch seines ausländischen Grundstücks nur nach Maßgabe des dortigen Rechts absetzen, was jedenfalls dann illusorisch wird, wenn er dort über keine weiteren Einkunftsquellen verfügt. Hierzulande wird selbst der Progressionsvorbehalt einseitig gehandhabt: Bei positiven Auslandseinkünften gilt er so gut wie uneingeschränkt; bei Verlusten wird der so genannte negative Progressionsvorbehalt durch § 2a EStG ausdrücklich ausgeschlossen. Sowohl gegen diese Einseitigkeit, wie auch gegen die übliche deutsche Handhabung hat sich der EuGH in seinem bahnbrechenden Urteil Ritter-Coulais unlängst ausgesprochen. S. 2

Die Vorgeschichte

Ein deutsch-französisches Ehepaar lebte im eigenen Eigenheim in Frankreich. Beide unterrichteten als Gymnasiallehrer in Deutschland. Als Beamte waren sie in Deutschland unbe...