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FG Sachsen 08.07.2005 5 K 618/05, NWB direkt 12/2006 S. 4

Prozesskostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache

Die Erledigung der Hauptsache steht der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen. Prozesskostenhilfe kann rückwirkend und sogar noch nach Abschluss des Verfahrens bewilligt werden, wenn der Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen während des Verfahrens gestellt, aber nicht verbeschieden worden ist. Maßgebend für die Frage der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist in diesem Fall der Zeitpunkt der Bewilligungsreife.