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FG Sachsen 12.04.2005 5 V 121/05, NWB direkt 12/2006 S. 3

Bestandskräftige Prüfungsanordnung nach Zuständigkeitswechsel

Teilt nach einem Zuständigkeitswechsel das neu zuständig gewordene Finanzamt dem Steuerpflichtigen mit, dass es das vormals zuständige Finanzamt mit der Durchführung der von diesem bereits bestandskräftig angeordneten Außenprüfung beauftragt habe, kommt diesem Mitteilungsschreiben ein Regelungsgehalt nur zu, soweit darin festgelegt wird, dass die Prüfung trotz des Zuständigkeitswechsels in dem zuvor zuständigen Finanzamt an Amtsstelle durchgeführt werden soll. Diese Regelung stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen bereits dann nicht für die Durchführung der Prüfung geeignet sind, wenn sie mehrere 100 Kilometer vom Bezirk des Prüfungsfinanzamts entfernt liegen und die Prüfung an diesem Ort daher dem Finanzamt er...