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Festsetzung von Zwangsgeld
Bei der Festsetzung von Zwangsgeld bedarf ist eines gewissen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Ablauf der Frist nach § 332 Abs. 1 Satz 2 AO und dem Zeitpunkt der Festsetzung nach § 333 AO. Ein Zeitraum von über sieben Monaten zwischen dem in der Anordnungsverfügung genannten Datum und dem Datum der Zwangsgeldfestsetzung ist als unangemessen lang anzusehen, sodass es an einem „zeitlichen Zusammenhang” bzw. einer „alsbaldigen Festsetzung” fehlt. Ein Steuerpflichtiger darf nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass das Finanzamt nach Ablauf eines Zeitraums von über sieben Monaten seit Ablauf der in der Anordnungsverfügung gesetzten Frist das eingeleitete Zwangsgeldverfahren nicht ohne einen entsprechenden Hinweis weiterführt.