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Reinigung typischer Berufskleidung
Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung stellen Werbungskosten dar. Dies gilt auch dann, wenn die Berufskleidung zu Hause in der eigenen Waschmaschine gereinigt wird. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ist insoweit nicht anzuwenden, auch wenn die Berufskleidung zusammen mit privater Wäsche in der häuslichen Waschmaschine gereinigt wird. Die Reinigungskosten sind in diesem Fall, da eine genaue Ermittlung nicht vorgenommen werden kann, zu schätzen. Die Schätzung der Reinigungskosten kann auch anhand repräsentativer Daten der Verbraucherverbände erfolgen.