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Haushaltsnahe Dienstleistungen
Unter haushaltsnahe Dienstleistungen fallen keine Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der funktionsgerechten Nutzung des selbstgenutzten Gebäudes des Steuerpflichtigen stehen. Nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 EStG sollen nur haushaltsnahe Dienstleistungen, nicht jedoch Dienstleistungen am Haus begünstigt werden. Die Unterhaltung des Wohnraums und die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Haushaltsführung sind verschiedene Tätigkeitsbereiche, die grds. getrennt voneinander zu betrachten sind. Lediglich, soweit die Haushaltsführung Arbeiten erfordert, die den Wohnraum betreffen (z. B. Austausch einer Glühbirne, Reparatur und Reinigung eines Fensters), besteht eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung.