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FG Saarland 07.02.2006 1 K 330/02, NWB direkt 11/2006 S. 4

Komplexe Betriebsvorrichtungen

Betriebsvorrichtungen sind als selbständige Wirtschaftsgüter zu bewerten und abzuschreiben. Entsprechendes gilt für die Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwand. Der OP-Bereich eines Krankenhauses – dies sind der Operationssaal, die ihm unmittelbar zugeordneten Nebenräume und ihre Einrichtungen – ist für die ihn nutzenden Unternehmen (Krankenhaus, Arztpraxen) eine Betriebsvorrichtung, die aus der Gesamtheit der dieser Einrichtung dienenden Wirtschaftsgüter besteht. Die einzelnen zur Betriebsvorrichtung gehörenden Wirtschaftsgüter sind einkommensteuerlich jeweils gesondert zu behandeln, soweit für sie unterschiedliche Regeln gelten. Ein der Höhe nach feststehender Zuschuss, den ein Vermieter dem Mieter für die Durchführung bestimmter Maßnahmen des Mieters gewährt, i...