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Leistungsempfänger bei Sicherungsabtretung
Im Falle einer Sicherungsabtretung eines Steuererstattungs- oder -vergütungsanspruchs richtet sich der Rückforderungsanspruch des Finanzamts gem. § 37 Abs. 2 AO grundsätzlich gegen den Zessionar. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt den Er-stattungs- oder Vergütungsbetrag auf Weisung des Zessionars auf ein bei ihm geführtes Konto des Zedenten auszahlt.