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NWB direkt Nr. 11 vom Seite 9

Vorsteuerabzug auch für den ideellen Bereich

Auf die richtige „Zuordnung” kommt es an

Dr. Thomas Küffner, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/Rechtsanwalt, Dr. Küffner & Partner GmbH, Landshut, und und Dr. Oliver Zugmaier, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerrechts-Institut Knoll GmbH, München

Das , Seeling, hat die umsatzsteuerliche Beratungspraxis grundlegend geändert. Der EuGH hatte entschieden, dass bei einem gemischt-genutzten Grundstück die private Nutzung eines Teils dieses Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass die mit diesem S. 0

Gebäudeteil im Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzugsbeträge neuerdings zum Abzug gebracht werden können. Daraus ergeben sich insbesondere für gemeinnützige Einrichtungen interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

Beschränkung durch Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat nach langem Zögern die Seeling-Rechtsprechung akzeptiert, wenngleich sie auf unterschiedliche Weise versucht hat, die sich für Steuerpflichtige neu ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dies ist ihr unter anderem dadurch gelungen, dass die Gebäudeanschaffungs- bzw. -herstellungskosten für Zwecke der Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe auf einen Zeitraum von 10 Jahren verteilt werden.

EuGH erneut gefragt

Der Gesetzgeber ist dem gefolgt. Er hat § 10 Abs. 4 Satz1 Nr. 2 UStG entsprechend geändert. Ob dieser Ansa...