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NWB direkt Nr. 11 vom Seite 11

Rentenversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftführers

Arbeitnehmerähnliche Tätigkeit entscheidet

Prof. Dr. Andreas Marschner, Berlin

Dreh- und Angelpunkt des ist § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wonach – vereinfacht ausgedrückt – derjenige rentenversicherungspflichtig ist, der im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig wird (sog. arbeitnehmerähnlicher Selbständiger). Ist diese Bestimmung auf den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH anzuwenden?

Urteil mit Überraschungseffekt

Was war geschehen? Der Kläger, alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer Einmann-GmbH, hielt sich selbst für nicht rentenversicherungspflichtig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (der Prozessgegner) sah dies anders und ließ sich hierbei von dem Gedanken leiten, dass bei Prüfung der Rentenversicherungspflicht des Klägers S. 12

nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht auf dessen Verhältnisse, sondern auf diejenigen der Einmann-GmbH abzustellen sei – und dass diese GmbH wiederum im vorliegenden Falle im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei.

Das BSG hat diesen beiden Meinungen überraschend eine dritte Meinung beigefügt: Der Auffassung der DRV Bund sei nur im Ergebnis (Bejahung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI), nicht aber in der Begründung beizupflichten. Entsc...