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OLG Köln 29.11.2005 22 U 105/05, NWB 11/2006 S. 90

Mietrecht | Ausübung von Mietverlängerungsoption per Telefax

Das OLG Köln hebt in seinem Urteil v. - 22 U 105/05 hervor, dass eine Mietverlängerungsoption für einen Mietvertrag, der für eine längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wurde, grundsätzlich der Schriftform bedürfe und diese von daher nicht zur Disposition der Vertragsparteien stehe. Folglich genüge damit die Übermittlung einer solchen Option per Telefax diesem Schriftformerfordernis nicht.