Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Finanzgerichtsordnung | Glaubhaftmachung „neuer” Tatsachen bei AdV-Änderungsantrag
Für ein Änderungsverfahren nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist nicht nur der Vortrag neuer Tatsachen erforderlich, sondern auch deren Glaubhaftmachung. Denn andernfalls könnte ein Betroffener, der im ursprünglichen Aussetzungsverfahren möglichst wenig vorträgt, nach einer negativen gerichtlichen Entscheidung allein mit dem Vortrag neuer Tatsachen eine Aussetzung erreichen ( NWB JAAAB-57739).