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FG Saarland 05.07.2005 1 V 133/05, NWB 11/2006 S. 85

Finanzgerichtsordnung | Glaubhaftmachung „neuer” Tatsachen bei AdV-Änderungsantrag

Für ein Änderungsverfahren nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist nicht nur der Vortrag neuer Tatsachen erforderlich, sondern auch deren Glaubhaftmachung. Denn andernfalls könnte ein Betroffener, der im ursprünglichen Aussetzungsverfahren möglichst wenig vorträgt, nach einer negativen gerichtlichen Entscheidung allein mit dem Vortrag neuer Tatsachen eine Aussetzung erreichen ( NWB JAAAB-57739).