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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1031/04

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, EStG § 19

Auch privat nutzbare Kleidungsgegenstände eines Baumaschinisten keine typische Berufskleidung

Leitsatz

Die von einem Baumaschinisten für die Tätigkeit auf dem Bau getragenen Jeanshosen, Latzhosen, Pullover, T-Shirts und Anoraks dienen vornehmlich dem Zweck des witterungsangemessenen Bekleidetseins und sind keine zum Werbungskostenabzug berechtigende „typische Berufskleidung”.

Fundstelle(n):
AAAAB-78796

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