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Oberste FinBeh der Länder 23.02.2006 S 0320, NWB direkt 10/2006 S. 2

Frist für die Abgabe von Steuererklärungen 2005

Für das Kalenderjahr 2005 sind die Erklärungen zur ESt, KSt, GewSt, USt sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs 2005/2006 folgt. Der Erlass nimmt weiterhin zu möglichen Fristverlängerungen Stellung. Anmerkung: Steuerberater erhalten für die Abgabe der Steuererklärungen ihrer Mandanten (nicht für ihre eigene Steuererklärung) auf Antrag eine allgemeine Fristverlängerung bis zum . Damit zeigt sich die Finanzverwaltung großzügiger als in den vergangenen Jahren: bis dato galt die a...