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Einfluss eines Widerrufsvorbehalts auf Betriebsvermögenseigenschaft
Die Vereinbarung eines auf sechseinhalb Monate begrenzten Widerrufsvorbehalts führt nicht dazu, dass die Qualifikation einer Unterbeteiligung als Betriebsvermögen i. S. des § 13a ErbStG entfällt. Die Sichtweise, dass das übertragene Betriebsvermögen auch im Fall der ertragsteuerlich nicht anerkannten Mitunternehmerschaft Betriebsvermögen bleibt und § 13a ErbStG angewandt werden kann, entspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung. Danach soll der Erwerb von Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich entlastet werden, um der verminderten Leistungsfähigkeit der Erwerber von Betriebsvermögen Rechnung zu tragen.