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Wertansatz bei Einbringung von GmbH-Anteilen gegen neue Aktien
Bei Einbringung von GmbH-Anteilen gegen Gewährung von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft führt die Anwendung des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG dazu, dass bei den einbringenden Gesellschaftern für die eingebrachten Anteile an der GmbH der tatsächlich aktivierte Wert der aufnehmenden Kapitalgesellschaft als Veräußerungspreis anzusetzen ist. Überprüfung, ob dieser angesetzte Wert als Teilwert auch rechnerisch zutreffend ermittelt ist, ist im Besteuerungsverfahren der einbringenden Gesellschafter rechtlich nicht möglich. Der Wertansatz bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gilt nach § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG nicht nur als Veräußerungspreis der einbringenden Gesellschafter, sondern zugleich auch als Anschaffungskosten der – für die Einbringung – erhaltenen Gesellschaftsanteile.