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Anwendbarkeit des § 17 EStG auf Wertpapierveräußerungsgeschäfte des Jahrs 1998
Durch die Nichtigerklärung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG durch das Bundesverfassungsgericht in der für das Jahr 1998 geltenden Fassung kommt der Vorrangregelung in § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG, die die Vorschrift des § 17 EStG für nicht anwendbar erklärt, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG vorliegen, keine Bedeutung mehr zu. In diesen Fällen findet § 17 EStG Anwendung.