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Unterschiedliche Besteuerung der Gewinne von Tochtergesellschaften gemeinschaftsrechtswidrig
Die Gewinne einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, dürfen nicht mit einem höheren Steuersatz belastet werden als die Gewinne einer Tochtergesellschaft einer solchen Gesellschaft, die ihre Gewinne voll an die Muttergesellschaft ausschüttet. Eine entsprechende, früher in Deutschland geltende Vorschrift verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EG-Vertrag in Verbindung mit Art. 48 EG-Vertrag.