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FG München 11.10.2005 1 K 3538/05, NWB direkt 10/2006 S. 5

Berufliche Nutzung des Arbeitszimmers zu mehr als 50 v. H.

Verbringt ein Steuerpflichtiger, der seinem Dienstherrn gegenüber eine wöchentliche Arbeitszeit von 39,5 Stunden zu erbringen hat, 20 Wochenstunden zusätzlich für berufliche Zwecke im häuslichen Arbeitszimmer, sind die Voraussetzungen für den beschränkten Abzug der Arbeitszimmeraufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2, 1. Alternative, i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG nicht erfüllt, wonach auf die betriebliche und berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v. H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit entfallen muss.