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FG Düsseldorf 14.09.2005 7 K 6293/04 E, NWB direkt 10/2006 S. 3

Begriff der „festen Einrichtung”: DBA Bulgarien/Jugoslawien/Kasachstan

Das Besteuerungsrecht für die freiberuflichen Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmensberaters, die dieser in auf längere Dauer angelegten festen Geschäftseinrichtungen in Bulgarien, Bosnien, Kosovo und Kasachstan erzielt, steht auch dann dem jeweiligen ausländischen Staat zu, wenn der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat jeweils 183 Tage im Kalenderjahr unterschreitet. Eine solche feste Geschäftseinrichtung liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen in den jeweiligen Ländern Büros mit der erforderlichen Ausstattung für die jeweiligen Projekte dauerhaft zur Verfügung stehen, die Anlaufstelle und Ausgangspunkt seiner Tätigkeit sind und in denen seine örtlichen Mitarbeiter während seiner Abwesenheit (aufgrund paralleler Tätigkeit in anderen Staaten) seine weitere Tätigkeit vor Ort vor...