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BGH 24.11.2005 III ZR 4/05, NWB 10/2006 S. 83

Gesellschaftsrecht | Keine Staatshaftung wegen unterbliebener Sicherstellung der Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften

Die Bundesrepublik Deutschland, die nach den Urteilen des , Daihatsu, und v. - Rs. C-191/95, Kommission/Deutschland, dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/151/EWG und 78/660/EWG verstoßen hat, dass sie keine geeigneten Maßregeln getroffen hatte, um die Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften sicherzustellen, haftet einem Dritten, der sich um keine Einsichtnahme in diese Unterlagen bemüht und als Gläubiger der Kapitalgesellschaft davon abgesehen hat, ein Einschreiten des Registergerichts zu beantragen, nicht auf Schadensersatz ().