Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Oberste FinBeh der Länder 23.02.2006 S 0320, NWB 10/2006 S. 79

Abgabenrecht | Frist für die Abgabe von Steuererklärungen 2005

Für das Kalenderjahr 2005 sind die Erklärungen zur ESt, KSt, GewSt, USt sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs 2005/2006 folgt. Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften i. S. des § 3 StBerG oder durch Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts i. S. des § 4 Nr. 3 StBerG oder durch Landwirtschaftliche Buchstellen i. S. des § 4 Nr. 8 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn au...