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NWB Nr. 10 vom Seite 734

Neuregelung des Fristverlängerungsverfahrens

Das Verfahren der Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist neu geregelt worden. Statt der bisherigen „Zweiteilung” des Fristverlängerungsverfahrens (allgemeine Fristverlängerung bis zum 30. September des Folgejahrs; Fristverlängerung in einem vereinfachten Verfahren bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahrs) gilt nun nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. - S 0320 NWB CAAAB-78110 bezüglich der Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2005, dass die Abgabefrist allgemein bis zum verlängert und auf das vereinfachte Fristverlängerungsverfahren verzichtet wird. Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum bzw. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, bis zum verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Mit der Neuregelung soll erreicht werden, dass nicht – wie bisher – zum 28. Februar des Zweitfolgejahrs noch ein erheblicher Teil der Steuererklärungen aussteht. Die Finanzverwaltung wi...