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KSR Nr. 3 vom Seite 3

Teilweise Auflösung einer gebildeten Ansparrücklage

Zeitpunkt der Auflösung der Rücklage

Axel Höhmann, Wirtschaftsprüfer Steuerberater, Solingen

Erklärt der Steuerpflichtige, eine Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 EStG bereits mit Wirkung für das Folgejahr ihrer Bildung auflösen zu wollen, dokumentiert er damit eindeutig, dass er von der geplanten Investition Abstand genommen hat. Damit entzieht er einer Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG die rechtliche Grundlage.

Bildung und Auflösung der Ansparrücklage

Nach der gesetzlichen Regelung in § 7g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine gewinnmindernde Rücklage bilden. Die Rücklage darf 40 v. H. der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen; die Summe der gebildeten Rücklagen darf 154 000 € nicht übersteigen. Für Existenzgründer gelten Sondervorschriften in § 7g Abs. 7 f. EStG.

Die gebildete Rücklage ist aufzulösen, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden. Sie ist spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen (§ 7g Abs. 4 EStG). Soweit die Auflösung der Rücklage durch Zeitablauf erfolgt, ist der Auflösungsbetrag mit 6 v. H. für jedes Jahr der Bilanzierung der Rücklage außerbilanziell gewinnerhöhend zu v...