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FG Köln Urteil v. - 11 K 3095/04 EFG 2006 S. 849 Nr. 11

Gesetze: RennwLottG § 19 Abs. 1 Satz 2, RennwLottG § 17

Sonstige Verkehrsteuer

Renn-, Wett- und Lotteriegesetz (RennwLottG); Lotteriebegriff

Leitsatz

1. Unter einer Lotterie wird eine Veranstaltung verstanden, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben.

2. Für die Entstehung der Steuerschuld ist es unerheblich, ob eine genehmigungspflichtige Lotterie tatsächlich genehmigt wurde, denn die Steuerschuld entsteht spätestens in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 849 Nr. 11
EAAAB-78131

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