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BFH 06.12.2005 VIII R 34/04, BBV 3/2006 S. 74

Vorfälligkeitsentschädigungen sind keine Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

In einem Streitfall vor dem BFH hatte ein Steuerpflichtiger drei bis dahin vermietete Wohnobjekte veräußert und musste in diesem Zusammenhang seine grundschuldgesicherten Darlehensschulden vorzeitig tilgen. Dafür hatte er an die Kreditinstitute Vorfälligkeitsentschädigungen zu zahlen. Den nach Leistung der Entschädigungen noch verbliebenen Veräußerungserlös legte er zu bestimmten Zinssätzen an. Hiernach wollte er bei seiner Einkommensteuerveranlagung die Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt wissen, nicht hingegen die obersten Finanzrichter.

Hintergrund: Grundsätzlich gehören Vorfälligkeitsentschädigungen zwar nicht zu den Zinsen im bürgerlich-rechtlichen Sinne; sie bezwecken jedoch den Ausgleich des Schadens, der dem Kreditin...