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BMF 30.01.2006 IV A 5 - S 7279 a - 2/06, BBK 5/2006 S. 4579

Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c UStG)

Lassen sich Unternehmen oder Kreditinstitute zur Sicherung ihrer ausgereichten Darlehen Forderungen ihres Kunden abtreten oder verpfänden (z. B. durch Globalzession), so haften sie für die USt, wenn sie die Forderung vereinnahmen und der Darlehensnehmer seine USt-Schuld nicht an das Finanzamt abführt. Tritt der Darlehensgeber seinerseits die Forderung an einen Dritten ab, gilt die Forderung sofort in voller Höhe als vereinnahmt (§ 13c Abs. 1 Satz 3 UStG). Ziel der Regelung ist, die USt-Ausfälle für den Fiskus zu begrenzen, erreicht wird es aber, indem das Risiko auf den Empfänger der abgetretenen Forderung verlagert wird.