Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufrechnung Insolvenzforderungen der Finanzbehörden gegen Vorsteuern des Insolvenzverwalters
Dem Vorsteuerabzugsanspruch, als dem in einer Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag, fehlt die Verkehrsfähigkeit eines eigenständigen Vermögenswerts. Er findet als Verrechnungsposten Eingang in die Steuerberechnung und stellt lediglich einen Abzugsbetrag gegenüber der auf die Entgelte berechneten Umsatzsteuer dar. Die Aufrechnung von Insolvenzforderungen gegen den Vorsteuerbetrag, der in der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit ausgewiesen ist, verbietet sich nach dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens und insbesondere aus § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil er zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehört.