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EuGH 21.02.2006 Rs. C-419/02, BUPA Hospitals Ltd u. a., NWB direkt 9/2006 S. 10

Genaue Bestimmung der Gegenstände oder Dienstleistungen bei An- oder Vorauszahlungen

Der Mehrwertsteueranspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird. Die Möglichkeit, dass bei Anzahlungen vor der Lieferung des Gegenstands oder vor der Erbringung der Dienstleistung der Mehrwertsteueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag entstehen kann, stellt eine Ausnahme von dieser Regel dar und muss eng ausgelegt werden. Damit diese Ausnahme greifen kann, ist erforderlich, dass alle Elemente der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung bereits bekannt und somit insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.