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FG München 28.09.2005 10 K 2898/03, NWB direkt 9/2006 S. 5

Altersteilzeitzuschlag bei konfessionslosem Beamten

Bei einem konfessionslosen Beamten fällt der Altersteilzeitzuschlag geringer aus als bei einem kirchlich gebundenen Beamten. Die Verminderung des Altersteilzeitzuschlags hat ihre Grundlage allein in besoldungsrechtlichen Vorschriften. Die Kürzung des Altersteilzeitzuschlags begründet keinen Sonderausgabenabzug als gezahlte Kirchensteuer. Denn geringere Einnahmen stellen keine Sonderausgaben in Form gezahlter Kirchensteuer dar.