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FG Nürnberg 13.12.2005 II 384/2001, NWB direkt 9/2006 S. 3

Einspruch bei Einspruchsverzicht

Hat die Finanzbehörde trotz Einspruchsverzicht über die Zulässigkeit des Einspruchs entschieden, ist die Klage gegen die Einspruchsentscheidung zulässig. Bei der Entscheidung, ob eine prozessuale Erklärung wie der Einspruchsverzicht in einer den freien Entscheidungswillen einengenden rechtswidrigen Zwangslage erklärt wurde, sind die Gesamtumstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Wird bei einem Einspruchsverzicht gleichwohl Einspruch eingelegt, hat dies innerhalb der Monatsfrist des § 355 AO zu erfolgen. Nach Ablauf der Monatsfrist ist gleichzeitig eine Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 110 Abs. 2 AO zu stellen.