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NWB direkt Nr. 9 vom Seite 9

Verbindliche Anrufungsauskunft

Nacherhebung der Lohnsteuer nicht zulässig

Diplom-Betriebswirtin (FH) Steuerberaterin Julia Hermann, Köfering

Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Übereinstimmung mit einer ihm wirksam erteilten Anrufungsauskunft einbehalten und abgeführt, kann das Finanzamt nach dem keine Nacherhebung mit einem Pauschsteuersatz durchführen. Wenn der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt hat und danach verfahren ist, kann ihm nicht entgegengehalten werden, er habe die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten.

Bindung gegenüber Arbeitgeber auch bei materieller Unrichtigkeit

Das Betriebsstättenfinanzamt ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG zu erteilen. Die Auskunft ist gegenüber dem Arbeitgeber verbindlich, und zwar auch dann, wenn sich später herausstellt, dass sie materiell unrichtig war. Im Streitfall hat eine Charterfluggesellschaft entsprechend der ihr vom Finanzamt erteilten Anrufungsauskunft den geldwerten Vorteil für Arbeitnehmer-Freiflüge mit 50 v. H. des Sachbezugswerts angesetzt. Die Lohnsteuer wurde entsprechend einbehalten und abgeführt. Nachdem der Bundesrechnungshof die Bewertung der Urlaubsflüge jedoch beanstandet hatte, beabsichtigte das Finanzamt eine (zulässige) ...