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Banken: Mandant trägt die Beweislast bei einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung
Kreditinstitute haben keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern. Wenn Ihr Mandant also im Bereich der Anlageberatung eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, so trägt er dafür auch die Beweislast.
Zum Ausgleich der mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten muss die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Partei, also die Bank, die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Ihrem Mandanten obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft.