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StuB Nr. 3 vom Seite 110

Anwendung der 1 %-Methode nur bei notwendigem Betriebsvermögen

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vorgelegt (vgl. BR-Drucks. 937/05 vom ; vgl. Merker, StuB 2006 S. 8). Zwar ist nicht auszuschließen, dass es im Zuge der parlamentarischen Beratungen noch zu Änderungen kommen wird. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen ab dem zur Anwendung kommen. Geplant ist auch eine für die Praxis bedeutsame Veränderung bei der Anwendung der 1 %-Reglung. Danach soll diese Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt werden. Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor, wenn ein Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.

Für Fahrzeuge, die sich im gewillkürten Betriebsvermögen befinden, soll der Entnahmewert mit den auf die geschätzte Privatnutzung entfallenden Kosten angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Als Folgeänderung sollen bei der Ermittlung der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle der Pauschalierungsregelung die tatsächlichen Aufwendungen gegenzurechnen sein.

Bei Fahrzeugen, die an Arbeitnehmer gestellt werden, ergibt sich keine Änderung. In diesen Fällen wird von einer 100 %igen betrieblichen Nutzung ausgegangen...