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BFH 19.10.2005 I R 76/04, StuB 3/2006 S. 112

Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe

Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (Bezug: Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 140 GG).NWB MAAAB-73523

Praxishinweise: Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds vom einkommenslosen Ehegatten stellt eine Typisierung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar (zivilrechtlicher Anspruch des Ehegatten auf einen angemessenen Teil des gemeinsamen Einkommens). Besteuerungsmerkmal ist insoweit der typisierte „Lebensführungsaufwand”, weshalb ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht besteht. Ein möglicherweise bestehendes Erhebung...