Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds bei glaubensverschiedener Ehe
Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (Bezug: Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 140 GG).▶NWB MAAAB-73523
▶Praxishinweise: Die Erhebung eines besonderen Kirchgelds vom einkommenslosen Ehegatten stellt eine Typisierung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dar (zivilrechtlicher Anspruch des Ehegatten auf einen angemessenen Teil des gemeinsamen Einkommens). Besteuerungsmerkmal ist insoweit der typisierte „Lebensführungsaufwand”, weshalb ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht besteht. Ein möglicherweise bestehendes Erhebung...