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Einkommensteuer | Vorab entstandene vergebliche Werbungskosten
Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Stpfl. sie tätigt, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine der privaten Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert wird (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).▶NWB CAAAB-75022
▶Praxishinweise: Der Abzug von Werbungskosten erfordert nicht, dass der beabsichtigte Erfolg (Einkünfteerzielung) tatsächlich eintritt. Entscheidend ist allein die Veranlassung durch die beabsichtigte Einkünfteerzielung. Aufwendungen, die durch die Beendigung der gescheiterten Tät...