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BFH 22.09.2005 IX R 26/04, StuB 3/2006 S. 108

Nachträglich errichtete Garagen als selbständiges Wirtschaftsgut

Anders als Garagen von Ein- oder Zweifamilienhäusern sind Garagen, die auf dem Gelände eines großen Mietwohnungskomplexes nachträglich errichtet werden, jedenfalls dann als selbständige Wirtschaftsgüter gesondert abzuschreiben, wenn ihre Errichtung nicht Bestandteil der Baugenehmigung für das Mietwohngebäude war und kein enger Zusammenhang zwischen der Nutzung der Wohnungen und der Garagen besteht, weil die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen deutlich zu­ S. 109rückbleibt und die Garagen zum Teil an Dritte vermietet sind (Bezug: § 7 Abs. 5 EStG).NWB RAAAB-74528

Praxishinweise: Von einem einheitlichen Wirtschaftsgut (Mehrfamilienhaus mit Garagen) kann nur ausgegangen werden, wenn die Wohnungen und die Garagen in einem untrennbaren Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Ein solcher ...