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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VI 168/04

Gesetze: EStG § 46

Verschulden bei Versäumung der Frist zur Antragsveranlagung

Leitsatz

Stellt sich aufgrund der verspäteten Fertigstellung des Jahresabschlusses heraus, dass wegen des erwirtschafteten Verlustes eine Veranlagung nur auf Antrag durchzuführen ist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist jedenfalls dann nicht gewährt werden, wenn mit Verlusten gerechnet werden musste, weil auch schon in der Vergangenheit Verluste aufgetreten waren.

Fundstelle(n):
HAAAB-77479

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