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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - III 38/2005

Gesetze: AO § 80, AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 2, AO § 110 Abs. 3, AO § 122, AO § 124

Bekanntgabe eines Steuerbescheides an den Bevollmächtigten

Leitsatz

Hat der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter dem Finanzamt gegenüber mitgeteilt, dass zur Entgegennahme der Steuerbescheide auch der Bevollmächtigte ermächtigt sein soll, dann sind die Steuerbescheide grundsätzlich dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Wenn im Einzelfall jedoch besondere Gründe gegen die Bekanntgabe des Steuerbescheides an den Bevollmächtigten sprechen kann der Steuerbescheid auch unmittelbar dem Steuerpflichtigten bekannt gegeben werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAB-77465

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