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Körperschaftsteuer | Kein Erfordernis der Bezugnahme auf § 302 Abs. 3 AktG im Gewinnabführungsvertrag bei einer GmbH als Organgesellschaft
Schließt eine GmbH als Organgesellschaft mit einem anderen Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (GAV) ab, bedarf es nach dem nrkr. (BFH-Az.: I R 74/05, EFG 2005 S. 1556) einer (ausdrücklichen) Bezugnahme auf die Vorschrift des § 302 Abs. 3 AktG in dem GAV nicht (Bezug: §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 17 Satz 2 Nr. 2 KStG, § 302 Abs. 3 AktG).▶NWB OAAAB-60214
▶Praxishinweise: (1) Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin eine andere GmbH ist. Die Klägerin und ihre Anteilseignerin schlossen einen GAV. Dieser Vertrag enthielt lediglich eine Vereinbarung über die Pflicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags i. S. des § 302 Abs. 1 AktG. Dagegen enthielt der Vertrag keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorschrift des § 302 Abs. 3 AktG (eingeschränkte Zulässigkeit des Verzichts/Vergleichs auf/über den Anspruch auf...