Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Besteuerung der Erträge aus nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen durch das Alterseinkünftegesetz
Das Stellung genommen zur steuerlichen Behandlung von nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtigen Versicherungen. Der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen die Erträge aus folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (kapitalbildende Lebensversicherungen): Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird, und Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Ebenfalls unterliegen der Besteuerung die Erträge aus Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung.▶NWB NAAAB-73391