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Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt – Beitritt eines Dritten in eine Pensionsverpflichtung (Schuldbeitritt)
Zur bilanzsteuerlichen Behandlung von Schuldbeitritten zu Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt wird nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
I. Arbeitsrechtliche Ausgangslage
(1) Tritt ein Dritter zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner (Arbeitgeber) in die Pensionsverpflichtung ein (Schuldbeitritt), entsteht eine Gesamtschuldnerschaft i. S. von §§ 421 ff. BGB. Erforderlich ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber als Schuldner der künftigen Versorgungsleistungen und dem beitretenden Dritten. Eine Zustimmung des Gläubigers (Arbeitnehmer) ist dagegen nicht erforderlich.
II. Behandlung beim ursprünglich allein verpflichteten Arbeitgeber (arbeitgebendes Unternehmen)
a) Rückstellung nach § 6a EStG
(2) Auch nach dem Schuldbeitritt eines Dritten bleibt der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer die Versorgungsleistungen schriftlich zugesagt hat, weiterhin der Pensionsverpflichtete. Der Arbeitgeber hat daher weiterhin eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG auszuweisen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer über die entstandene Gesamtschuldnerschaft unterrichtet wurde.
(3) Die Pensionsrückstellung nach § 6a EStG ist jedoch gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Schu...