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Verluste bei unfertigen Bauten
– Anmerkungen zum –
Der BFH hat im Falle von teilfertigen Bauten, die einen Verlust erwarten lassen, zutreffend die volle Berücksichtigung des „unrealisierten” Verlustes zugelassen, soweit dies durch eine Teilwertabschreibung möglich ist. Das Finanzgericht hatte stattdessen bei der Teilwertabschreibung den erwarteten Verlust nur zeitanteilig anerkannt.
Das Ergebnis des BFH wird hier jedoch abweichend begründet: Der Verlust ist bereits durch Auszahlungen (den Herstellungskosten) „realisiert”, soweit diesen keine Einzahlungserwartungen gegenüberstehen.
Ein Abzug von späteren Fixkosten sowie eines durchschnittlichen Gewinns ist bei der Teilwertbestimmung nicht begründbar; ansonsten würden stille Reserven gebildet und ein Steuergeschenk ausgeteilt.
I. Das Problem
Dass übernommene Bauaufträge mit Verlust abgewickelt werden, dürfte keine Seltenheit sein. Zeichnet sich der Verlust während der Bauzeit, also für einen unfertigen Bau, ab und trifft dieser Zustand auf einen Bilanzstichtag, so ergibt sich ein Bilanzierungs- und ein Bewertungsproblem: Ist der Verlust durch eine außerplanmäßige bzw. Teilwert-Abschreibung oder durch eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu b...