Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ertragsteuerliche Zuordnung geleaster Wirtschaftsgüter
I. Vorbemerkungen
Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger, ein Wirtschaftsgut für sein Unternehmen zu leasen, hält das Ertragsteuerrecht für die Einordnung dieses Vorgangs keine spezifischen Regeln bereit. Es kennt nur gekaufte oder gemietete Wirtschaftsgüter. Aus diesem Grund ist ein geleastes Wirtschaftsgut ertragsteuerlich entweder als gekauftes oder als gemietetes Wirtschaftsgut mit den entsprechenden Konsequenzen einzuordnen. Um dieser Einordnung einen verlässlichen Rahmen zu geben, hat die Finanzverwaltung Abgrenzungskriterien entworfen, die sich in der Praxis als Beurteilungsgrundlage etabliert haben. Diese Abgrenzungskriterien sind auf vier kompliziert formulierte Erlasse verteilt und damit schwer zu überblicken. Analysiert man aber diese Erlasse und erkennt ihre Wiederholungen, gelingt es, ein Gedankenmodell zu entwickeln, das zur Beurteilung eines Leasingfalls nur noch vier Prüfungspunkte benötigt. Grundlage dieses Gedankenmodells ist dabei das beim Leasing gegebene Grundsatz-/Ausnahmeverhältnis, das den Leasinggegenstand regelmäßig dem Leasinggeber zuordnet (s.u. Abschn.II). Hat man sich dieses Grundsatz-/Ausnahmeverhältnis vergege...