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OFD Koblenz 13.01.2006 S 2134 - A - St 31 4, NWB direkt 8/2006 S. 4

Behandlung von Contracting-Anlagen

Das Contracting kann nicht mit Leasing gleichgesetzt werden. Gegenstand des Leasings ist die entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsguts zur eigenen Nutzung durch den Leasing-Nehmer, mit der Möglichkeit das Wirtschaftsgut – unter Anrechnung der Leasingraten – zu erwerben. Bei den Contracting-Anlagen nutzt der Contracting-Geber das Wirtschaftsgut selbst, um dem Contracting-Nehmer das aus dieser Nutzung stammende Produkt zur Verfügung zu stellen. Somit ist entsprechend den für Mietereinbauten geltenden Grundsätzen im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, wem die Contracting-Anlagen zuzurechnen sind.