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NWB direkt Nr. 8 vom Seite 10

Haftung bei Vereinnahmung abgetretener Forderungen

BMF klärt Zweifelsfragen, insbesondere in Fällen der Globalzession

Dr. Ulrich Grünwald, BDO Deutsche Warentreuhand, Berlin

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde § 13c UStG mit Wirkung zum in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Vorschrift hat den Zweck, Umsatzsteuerausfälle zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass sich der Steuerschuldner durch Abtretung einer Forderung der Liquidität entledigt mittels derer er aus Sicht des Gesetzgebers seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen sollte. Das BMF hat nun mit Schreiben v. zum Regelungsgehalt des § 13c UStG in Fällen der Sicherungsabtretung, insbesondere in Form der Globalzession Stellung genommen und erläutert seinen Rechtsstandpunkt anhand zahlreicher Beispielsfälle.

Gesetzliche Regelung

Tritt ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Leistung ausführt, die Forderung auf die Gegenleistung ab, so kann das Finanzamt den Abtretungsempfänger hinsichtlich der Umsatzsteuer des Unternehmers als Haftenden in Anspruch nehmen, wenn der Vertragspartner des Unternehmers an ihn bezahlt. Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass der Steuerschuldner die Umsatzsteuer für seine Leistung bei Fälligkeit nicht bezahlt hat und der Abtretungsempfänger die Gegenleistung (teilweise) vereinnahmt. Wird die Forderung ein weiteres Mal abgetreten, gilt sie als vereinnahmt.

Die Vorschrift beinhaltet ein ...