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LSG Rheinland-Pfalz 25.02.2005 L 1 AL 125/03, NWB 8/2006 S. 70

Arbeitsförderung | Sperrzeitverhängung wegen Arbeitsaufgabe

Das (NZS 2005 S. 610) entschieden, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe i. S. des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III dann nicht vorliegen, wenn die Arbeitsaufgabe durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist, welcher namentlich dann gegeben sein soll, wenn der Arbeitgeber mit nicht unerheblichen Lohnzahlungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten in Verzug geraten ist und der Arbeitnehmer seine vertragsgemäße Entlohnung (vergeblich) angemahnt hatte.